Auf unserer Homepage finden Sie alle wichtigen Fakten zur Energiegroßhandelsdaten-EGHD-VO, BGBl. II Nr. 13/2015. Die Energiegroßhandelsdaten-EGHD-VO ist die nationale Verordnung zur REMIT- Verordnung, (EU) Nr. 1227/2011 und regelt die Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene. Diese Verordnung betrifft nur österreichische Marktteilnehmer. 

Energiegroßhandelsdaten-EGHD-VO

Energiegroßhandelsdaten-EGHD-VO, die nationale Verordnung zur REMIT- Verordnung, (EU) Nr. 1227/2011, regelt die Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene, mit Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 der REMIT- Verordnung. Der offizielle Gesetzestext in der deutschen Sprache wird Ihnen hier zur Verfügung gestellt.

         Deutsch

Die Energiegroßhandelsdaten-EGHD-VO wurde am 28.01.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Durch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist die Verordnung verbindlich für alle österreichischen Marktteilnehmer und Marktakteure.

Meldung von Insiderhandel bzw. Marktmanipulation

Ein begründeter Verdacht des Insiderhandels bzw. einer Marktmanipulation muss mittels dieses Formulars an die E-Mailadresse remit@e-control.at (E-Control Austria) gemeldet werden.

Energiegroßhandelsdaten-EGHD-VO Anforderungen

Als in Österreich registrierter Marktteilnehmer des Energiegroßhandelsmarktes unterliegen Sie unter Energiegroßhandelsdaten-EGHD-VO folgenden Meldeverpflichtungen:

  1. Registrierung als Marktteilnehmer
  2. Meldung der Nicht-Standardverträge
  3. Meldung der Verträge für Versorgung von Endkunden mit der technischen Möglichkeit zumindest 600 GWh/Jahr und Standort zu verbrauchen
  4. Meldung der Standardverträge, die auf nicht organisierten Handelsplätzen abgeschlossen wurden, nach Aufforderung von E-Control Austria
  5. Meldung der Transportverträge für Strom und Gas
  6. Meldung der Fahrpläne (Strom) und Nominierungen (Gas)
  7. Meldung der Regelreserve

Registrierung als Marktteilnehmer

Alle Marktteilnehmer des Energiegroßhandelsmarktes müssen als solche registriert werden um die weiteren Anforderungen unter Energiegroßhandelsdaten-EGHD-VO erfüllen zu können. Diese Registrierung ist gleichzeitig die Registrierung als Marktteilnehmer unter REMIT. Marktteilnehmer müssen sich kein zweites mal registrieren.

Die Registrierung erfolgt bei der österreichischen Regulierungsbehörde, der E-Control Austria. Registrierung der Markteilnehmer am österreichischen Strom- und Gasgroßhandelsmarkt erfolgt seit 02. Juni 2014 und muss bis 17.06.2014 abgeschlossen sein (6. Monate nach Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014, die am 17.12.2014 erlassen und am 18.12.2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, wurde). Marktteilnehmer werden über das von der Energie-Control Austria bereitgestellte nationale Registrierungssystem (NRS) registriert. Die Registrierung erfolgt in 2 Schritten.

  1. Registrierung der Person die Daten für das Unternehmen eingibt: eine Vollmacht muss ausgefüllt und firmenmäßig gezeichnet sein
  2. Registrierung des Unternehmens als Marktteilnehmer.

Eine ausführliche Dokumentation der Registrierung können Sie unter dem folgenden Link herunterladen: Dokumentation Registrierung E-Control.

ACER Registration Code

Nach der erfolgreichen Registrierung erhält jeder Marktteilnehmer einen ACER Registration Code. Dieser Code ist für die eindeutige Identifizierung des Marktteilnehmers bei allen Meldeverpflichtungen unter der Energiegroßhandelsdaten-EGHD-VO zu verwenden.

Verständnis der EGHD-VO

Die Energiegroßhandelsdaten-EGHD-VO der E-Control Austria lässt sehr viel Spielraum für Eigeninterpretation übrig. Einige Anforderungen, die in der Energiegroßhandelsdaten-EGHD-VO beschrieben sind, werden in der beschriebenen Form nicht umsetzbar sein, da für die Umsetzung dieser Anforderungen auch ausländische Unternehmen verpflichtet werden müssten nach der Energiegroßhandelsdaten-EGHD-VO Daten zu melden. Zum Beispiel müssten alle Broker (organisierte Handelsplätze) verpflichtet werden, die auf Ihrem Handelsplatz abgeschlossenen Verträge zu melden. Da es sich hierbei um eine nationale Verordnung handelt, ist es nicht möglich ausländische Unternehmen zu verpflichten Daten zu melden. Eine Anfrage bei den Brokern hat ergeben, dass diese nicht unter der Energiegroßhandelsdaten-EGHD-VO melden werden. Die Broker sind auf REMIT und auf den Meldebeginn am 07. Oktober 2015 fokussiert. Genauso fraglich ist es, ob die deutsche Börse (EEX) Daten an die E-Control Austria unter der EGHD-VO melden wird. Nachdem die EXAA ein österreichischer Marktteilnehmer und einen organisierten Handelsplatz betreibt, ist die EXAA verpflichtet, die auf Ihrem Handelsplatz abgeschlossene Verträge, zu melden. Wir haben in Erfahrung gebracht, dass die EPEX SPOT SE Daten unter der EGHD-VO melden wird.

Aufgrund der unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeiten der Verordnung, ist es besonders wichtig, dass der österreichische Energiemarkt ein einheitliches Verständnis der Verordnung bildet.

Unser Verständnis der Energiegroßhandelsdaten-EGHD-VO ist, dass die österreichischen Marktteilnehmer keine Standardverträge, die auf organisierten Handelsplätzen abgeschlossen wurden, oder Aufträge (Orders), die auf organisierten Handelsplätzen aufgegeben wurden, melden müssen. Standardverträge die auf nicht organisierten Handelsplätzen abgeschlossen wurden, müssen erst nach Aufforderung seitens der E-Control Austria gemeldet werden. Somit haben die Marktteilnehmer keine Verpflichtung ab 01. Mai 2015 etwas an die E-Control Austria zu melden. Es ist allerdings ratsam die Meldungen der organisierten Handelsplätze laufend zu überprüfen. Ab 01. Oktober 2015 müssen die Marktteilnehmer Nicht-Standardverträge an die E-Control Austria melden.

Übersicht der Meldeverpflichtungen

Energiegroßhandelsdaten-EGHD-VO Meldeverpflichtungen transparentMeldung von Aufträgen (Orders)

Organisierte Handelsplätze sind verpflichtet die Aufträge, die auf Ihren Handelsplatz aufgegeben werden, an die E-Control Austria zu melden. Die Marktteilnehmer haben keine Verpflichtung Aufträge an die E-Control Austria zu melden. Es ist jedoch ratsam, die von den organisierten Handelsplätzen gemeldete Aufträge, auf Ihre Richtigkeit zu überprüfen. Meldebeginn ist der 01. Mai 2015

Meldung von Verträgen

Unter der EGHD-VO müssen abgeschlossene Elektrizitäts/ Gas- Verträge gemeldet werden. Ausnahmen bilden folgende Verträge:

  • nach dem 3. Teil des Ökostromgesetz 2012 kontrahierte Verträge
  • gruppeninterne Verträge, soweit sie nicht auf organisierten Handelsplätzen abgeschlossen wurden
  • Verträge mit Lieferanten, die weniger als 150 GWh pro Jahr an Endkunden weiter verkaufen
  • Verträge zur Versorgung von Endverbrauchern mit einer Verbrauchskapazität unter 600 GWh/ Jahr und Standort (Endverbraucher ist verpflichtet dem Lieferanten mitzuteilen ob die technische Möglichkeit existiert an einem Standort über 600 GWh im Jahr zu verbrauchen )
  • Verträge über physische Lieferung von Strom, der von einer einzelnen Produktionseinheit mit einer Kapazität von höchstens 10 MW oder von Produktionseinheiten mit einer gemeinsamen Kapazität von höchstens 10 MW erzeugt wird
  • Verträge über physische Lieferung von Erdgas, das in einer einzigen Erdgasförderanlage mit einer Förderkapazität von höchstens 20 MW gefördert wird

Folgendes muss erst nach einer Aufforderung seitens E-Control Austria gemeldet werden:

  • Standardverträge die auf nicht organisierten Handelsplatz abgeschlossen wurden

Zeitplan für Meldung von Verträgen

Energiegroßhandelsdaten-EGHD-VO Zeitplan Meldungen transparent

Verträge mit Abschluss auf organisierten Handelsplatz

Diese Verträge sind vom organisierten Handelsplatz an die E-Control Austria zu melden. Der organisierte Handelsplatz trägt die Verantwortung, dass die auf seinem Handelsplatz abgeschlossenen Verträge an die E-Control Austria gemeldet werden. Die bei diesen Verträgen zu meldenden Datenfelder können Sie dem Standard-Meldeformular (Tabelle 1, Seite 1 – Seite 5) entnehmen. Meldebeginn ist der 01. Mai 2015

Verträge mit Abschluss auf nicht organisierten Handelsplatz

Verträge die auf einem nicht organisierten Handelsplatz gehandelt wurden können entweder Standardverträge oder Nicht-Standardverträge sein. Ob ein Vertrag Standardvertrag oder Nicht-Standardvertrag ist hängt vom Energiegroßhandelsprodukt, das mit dem Vertrag gehandelt wird, ab. Wird mit dem Vertrag ein Energiegroßhandelsprodukt gehandelt, das auf zumindest einem organisierten Handelsplatz zum Handel zugelassen ist, handelt es sich um einen Standardvertrag der mit dem Standard-Meldeformular (Tabelle 1, Seite 1 – Seite 5) zu melden ist. Hier fallen unter anderen Verträge mit fixer Leistung und fixem Preis (OTC-Verträge) darunter.

Verträge, mit denen ein Energiegroßhandelsprodukt gehandelt wird das auf keinem organisierten Handelsplatz zum Handel zugelassen ist, sind als Nicht-Standard-Verträge, mit dem Nicht-Standard-Meldeformular (Tabelle 2, Seite 6 – Seite 9), zu melden.

Eine Auflistung aller Energiegroßhandelsprodukte, die auf einem organisierten Handelsplatz gehandelt werden können, wird von ACER erstellt und veröffentlicht. Derzeit ist diese Liste noch nicht verfügbar.

Standardverträge mit Abschluss auf einem nicht organisierten Handelsplatz

Diese Verträge müssen nach der Aufforderung seitens E-Control Austria gemeldet werden. Eine regelmäßige Meldung dieser Verträge ist nicht vorgesehen. Die Marktteilnehmer sollten die Verträge für Meldung bereit halten, um bei einer Aufforderung die Meldung durchführen zu können. Die Datenfelder die zu melden sind können dem Standard-Meldeformular (Tabelle 1, Seite 1 – Seite 5) entnommen werden.

Nicht-Standardverträge mit Abschluss auf einem nicht organisierten Handelsplatz

Diese Verträge sind vom Marktteilnehmer an die E-Control Austria zu melden. Die Verträge werden in das Serviceportal der E-Control Austria gemeldet. Meldebeginn ist der 01. Oktober 2015. Die Datenfelder die zu melden sind können dem Nicht-Standard-Meldeformular (Tabelle 2, Seite 6 – Seite 9) entnommen werden.

Verträge mit Endverbrauchern

Verträge mit Endverbrauchern die eine technische Möglichkeit haben 600 GWh oder mehr pro Jahr und Standort zu verbrauchen, sind ebenfalls vom Marktteilnehmer zu melden. Bei diesen Verträgen muss wieder zwischen Standardverträgen und Nicht-Standard-Verträgen unterschieden werden. Von dieser Unterscheidung hängt es ab, mit welchem Meldeformular diese Verträge zu melden sind. Standardverträge sind mit dem Standard-Meldeformular (Tabelle 1, Seite 1 – Seite 5) und Nicht-Standard-Verträge mit dem Nicht-Standard-Meldeformular (Tabelle 2, Seite 6 – Seite 9), zu melden

Transportverträge Elektrizität

EGHD-VO definiert, dass diese Verträge vom Regelzonenbetreiber direkt an E-Control Austria zu melden sind. Die Datenfelder können der Stromtransport-Meldeformular (Tabelle 3, Seite 10 – Seite 13)  entnommen werden.

Transportverträge Gas

Diese Verträge sind vom Marktgebietsmanager direkt an E-Control Austria zu melden. Die Datenfelder können der Gastransport-Meldeformular (Tabelle 4, Seite 14 – Seite 16) entnommen werden.

Fahrpläne Elektrizität

Diese Verträge sind sowohl vom Regelzonenbetreiber, wie auch vom Bilanzgruppenkoordinator direkt an E-Control Austria zu melden. Die Datenfelder können der Stromfahrpläne-Meldeformular (Tabelle 5, Seite 17 – Seite 19)  entnommen werden.

Nominierungen Gas

Diese Verträge sind sowohl vom Marktgebietsmanager, wie auch vom Bilanzgruppenkoordinator direkt an E-Control Austria zu melden. Die Datenfelder können der Gasnominierungen-Meldeformular (Tabelle 6, Seite 20)  entnommen werden.

Regelreserve Elektrizität

EGHD-VO definiert, dass diese Verträge vom Regelzonenbetreiber direkt an E-Control Austria zu melden sind. Die Datenfelder können der Regelreserveprodukte-Strom-Medeformular (Tabelle 7, Seite 21 – Seite 27)  entnommen werden.

Backloading

Verträge, die vor dem Zeitpunkt des Meldebeginns abgeschlossen wurden und noch mindestens fünf Monate nach dem Zeitpunkt des Meldebeginns liefern, müssen innerhalb von 90 Tagen gemeldet werden. Für die Berechnung der 90 Tage ist der Meldebeginn als Stichtag heranzuziehen. Für die Durchführung des Backloadings der Standardverträge, die auf organisierten Handelsplätzen abgeschlossen wurden, sind die organisierten Handelsplätze verantwortlich. Für die Durchführung des Backloadings der Nicht-Standardverträge ist der Marktteilnehmer verantwortlich.

Das Backloading der Standardverträge muss bis 30 Juli 2015 und der Nicht-Standardverträge bis 30 Dezember 2015 abgeschlossen sein.

Meldung von Transaktionen nach Aufforderung

Folgende Transaktionen müssen nicht gemeldet werden, sofern E-Control Austria die Meldung der Verträge nicht verlangt:

  • Standardverträge, die auf nicht organisierten Handelsplätzen abgeschlossen wurden

Sollte die Meldung dieser Transaktionen verlangt werden, ist der Marktteilnehmer verpflichtet die Transaktionen zu melden. Datenfelder, die bei der Meldung dieser Transaktionen gemeldet werden sollen, können dem Standard-Meldeformular (Tabelle 1, Seite 1 – Seite 5) entnommen werden.

Energiegroßhandelsdatenverordnung-EGHD-VO Dokumentsammlung

Auf unserer Homepage finden Sie alle EGHD-VO relevante Dokumente die seitens E-Control Austria zur Verfügung gestellt wurden.